Magdeburg/Wittenberg (md). Das Landeskabinett hat am Dienstag, dem 12. November 2024, waffenrechtliche Verordnungen beschlossen, mit denen Sachsen-Anhalt Änderungen im Waffenrecht, die der Deutsche Bundestag mit dem Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit vom 25. Oktober 2024 beschlossen hat, umsetzt. Die Verordnungen sollen zeitnah in Kraft treten. Sie räumen der Landespolizei das Recht ein, zur Durchsetzung von Waffen- und Messerverbotszonen anlasslose Kontrollen durchzuführen.
„Auf Weihnachtsmärkten wird die Landespolizei die Einhaltung von Waffen- und Messerverboten kontrollieren“, erklärt Innenministerin Dr. Tamara Zieschang (CDU). „Jede Bürgerin und jeder Bürger muss damit rechnen, dass Taschen oder Rucksäcke ohne besonderen Anlass kontrolliert werden. Bitte haben Sie Verständnis für diese Kontrollen. Sie dienen der Sicherheit von uns allen. Die Landespolizei wird auf den bevorstehenden Weihnachtsmärkten sichtbar Präsenz zeigen und Waffen- und Messerverbote durch umfassende Kontrollen durchsetzen.“
Im ganzen Land öffnen in den kommenden Wochen die Weihnachtsmärkte. Für Besucherinnen und Besucher der Märkte bedeuten die neuen Regelungen auf Bundes- und Landesebene konkret: Besucherinnen und Besucher dürfen keine Waffen und Messer auf Weihnachtsmärkte mitnehmen. Das betrifft Messer jeglicher Art, selbst kleine Messer sind grundsätzlich verboten. Zur Durchsetzung dieses Waffen- und Messerverbots können Besucher der Weihnachtsmärkte jederzeit anlasslos von der Polizei kontrolliert werden, insbesondere an den Hauptzugängen der Weihnachtsmärkte wird es zu solchen Kontrollen kommen. Dabei können unter anderem Taschen und Rücksäcke in Augenschein genommen und Personen durchsucht werden.
Sollten bei der Kontrolle Waffen oder Messer aufgefunden werden, werden diese von der Polizei sichergestellt. Dann muss mit einem Strafverfahren gerechnet werden, zudem sind Bußgelder bis zu 10.000 Euro möglich. Messer, die möglicherweise an Ständen auf dem Weihnachtsmarkt erworben werden, dürfen nicht zugriffsbereit transportiert werden und sollten sich z. B. in der Originalverpackung befinden. Weitere Ausnahmen vom strikten Messerverbot gelten im Rahmen ihrer Tätigkeit und Berufsausübung für Rettungs- und Einsatzkräfte sowie einzelne Gewerbetreibende (§ 42 Abs. 4a Waffengesetz).
Nicht nur auf den Weihnachtsmärkten gilt ein Messer- und Waffenverbot. Die Neufassung des Waffengesetzes (insbesondere §§ 42 ff.) erweitert das bereits bestehende Waffenverbot auf Messer aller Art bei allen öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder anderen öffentlichen Veranstaltungen. Auch wenn für die Teilnahme ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, gelten die neuen Regelungen – so auch für Theater-, Kino-, Diskothekenbesuche und Tanzveranstaltungen.
Für die Durchführung des Waffengesetzes sind in Sachsen-Anhalt grundsätzlich die Waffenbehörden zuständig. Um mit Blick auf die bevorstehenden Weihnachtsmärkte umgehend handlungsfähig zu sein, hat sich das Ministerium für Inneres und Sport entschieden, die Überwachungsaufgabe und damit die Durchsetzung von Waffen- und Messerverboten zunächst allein auf die Polizeiinspektionen zu übertragen, dem ist das Kabinett heute gefolgt.
Innenministerin Zieschang: „Nach der schrecklichen Messerattacke von Wolmirstedt hatte ich den Bund aufgefordert, den Ländern zu ermöglichen, Messerverbote anlasslos kontrollieren zu können. Dem ist der Bund mit der Änderung des Waffengesetzes nachgekommen. Die neuen bundesgesetzlichen Möglichkeiten werden wir nutzen. Die Landespolizei wird zukünftig flächendeckend kontrollieren und damit Waffen- und Messerverbote gezielt durchsetzen. Mein Appell an alle Bürger lautet: Lassen Sie Messer – und sei es ein noch so kleines Taschenmesser – zu Hause.“ Foto: Adobe Stock