Dienstag, 23.12.2025

Wittenberg (md). Um Wärme- und Erdgaskunden noch vor dem kommenden Winter finanziell zu entlasten, wurde am 14. November 2022 im Bundesrat das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) verabschiedet. Hierin enthalten sind unter anderem die Dezember-Soforthilfen Gas/Wärme für Haushalte, Vermieter, Sozial- und Bildungseinrichtungen und Kunden mit einem Jahresverbrauch unter 1,5 Millionen Kilowattstunden pro Jahr.

Die Soforthilfe soll einen Ausgleich für die gestiegenen Gas- und Wärmekosten schaffen und die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im Frühjahr 2023 überbrücken. Dafür sollen die begünstigten Verbraucher eine einmalige Entlastung aus Bundesfinanzmitteln erhalten, die über den Energieversorger erfolgt. „Hierbei ist zwischen dem vorläufigen und dem endgültigen Entlastungsbetrag zu unterscheiden“, erläutert Peggy Heinrich, Abteilungsleiterin Vertrieb und Kundenservice der Stadtwerke Lutherstadt Wittenberg.

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Als vorläufiger Entlastungsbetrag dient der Abschlagsbetrag zum 1. Dezember 2022. Diesen müssen die begünstigten Kundinnen und Kunden im Monat Dezember 2022 nicht zahlen. „Hierfür muss kein Antrag bei uns gestellt werden, die Abwicklung erfolgt automatisch. Wenn beispielsweise für Dezember 2022 eine Abschlagszahlung für Erdgas oder Wärme vertraglich vereinbart ist, dann bekommt der Kunde seine Dezemberhilfe, indem wir als Versorger bei einem SEPA-Lastschrift-Mandat die Dezember-Abbuchung auf den Betrag 0,00 Euro setzen, also dafür kein Abschlag eingezogen wird“, erklärt Heinrich.

Der endgültige Entlastungsbetrag wird nach individuellem Verbrauch berechnet, er wird auf der nächsten Rechnung ausgewiesen und mit dem vorläufigen Entlastungsbetrag verrechnet. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben wird für die Berechnung des Entlastungsbetrages Erdgas ein Zwölftel des Jahresverbrauchs herangezogen, der für die Ermittlung des September-Abschlages prognostiziert wurde. In der Regel ist dies ein Zwölftel des Vorjahresverbrauchs, sofern die letzte Jahresrechnung vor dem 1. September 2022 erfolgte. Dieses ein Zwölftel wird mit dem am 1. Dezember 2022 geltenden Arbeitspreis in Cent je Kilowattstunde multipliziert. Hinzu addiert wird der für den Monat Dezember anteilige Grund-/Leistungspreis laut vertraglicher Preisregelung. Bei Wärme beträgt der Entlastungsbetrag 120 Prozent des im Monat September 2022 geleisteten Abschlagsbetrages.

Zu weiterführenden Fragen rund um die Dezember-Soforthilfen haben die Stadtwerke Lutherstadt Wittenberg auf ihrer Website www.stadtwerke-wittenberg.de umfassende Informationen bereitgestellt. Des Weiteren erhalten alle bezugsberechtigten Kundinnen und Kunden ein postalisches Schreiben dazu. Bei Rückfragen steht das Kundenservice Team der Stadtwerke Wittenberg telefonisch unter 03491/470 180 zur Verfügung.

Bild: Die Stadtwerke Lutherstadt Wittenberg informieren über die Umsetzung der Dezember-Soforthilfen für Gas und Fernwärme. Foto: Wolfgang Gorsboth

Von Redaktion