Wittenberg (md). Der Landkreis Wittenberg hat mit Wirkung zum 1. Februar 2023 nun auch die letzten rechtlichen Regelungen auf Kreisebene rund um das Thema Covid-Pandemie aufgehoben. „Verkürzt könnte man sagen, dass damit ein weiterer Schritt zum Ende der Pandemie erreicht ist“, erklärte Landrat Christian Tylsch am Dienstagnachmittag. „Das Virus ist zwar weiterhin da, hat sich aber mittlerweile so weit abgeschwächt, dass gesetzliche Regelungen durch gesunden Menschenverstand ersetzt werden sollen“.
Die Eigenverantwortlichkeit der Bürger werde damit wieder in den Fokus gesetzt – und das sei das richtige Signal. Tylsch richtete gleichzeitig einen Appell, auf den Schutz von Angehörigen vulnerablen Gruppen besonders zu achten: „Das war von Beginn der Pandemie an wichtig und bleibt es jetzt auch. Außerdem danke ich den vielen Bürgerinnen und Bürgern, den Mitarbeitenden im medizinischen Bereich aber auch all meinen Kolleginnen und Kollegen in der Kreisverwaltung, die bei der Bewältigung der Corona-Maßnahmen und bei der Umsetzung mitgewirkt haben“.
Wie soll man sich jetzt aber verhalten, wenn man positiv auf das Coronavirus getestet wurde? Es gilt weiterhin die Empfehlung des Gesundheitsamtes, bei bestätigter Infektion mit dem Coronavirus – aber auch mit anderen Infektionskrankheiten – Kontakte zu anderen Menschen soweit möglich zu meiden, beziehungsweise eine FFP2-Maske im Umgang mit anderen zu tragen. Bestehen Symptome einer akuten Atemwegserkrankung, so sollte der Hausarzt zur Ausstellung der Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung kontaktiert werden und die Arbeitsstelle, aber auch Kita oder Schule erst nach Abklingen der Symptome wieder besucht werden.
Begründung für die Aufhebung der Quarantänepflicht sind die gute Impfquote und hohe Grundimmunität innerhalb der Bevölkerung in Verbindung mit der zurzeit kursierenden, weniger gefährlichen Virusvariante. Trotz des Auslaufens der Quarantänepflicht sollen die vulnerablen Gruppen in medizinischen Einrichtungen auch weiterhin vor einer Infektion mit dem Coronavirus geschützt werden. Maßnahmen hierzu, die noch bis zum 7. April 2023 gelten, sind im Infektionsschutzgesetz geregelt. So gilt für Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen ein Betretungsverbot bei positivem Corona-Test.
Mit der Verordnung des Bundes zur Aussetzung von Schutzmaßnahmen des Infektionsschutzgesetzes werden die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes über die Maskenpflicht im Öffentlichen Personenfernverkehr ab dem 2. Februar 2023 ausgesetzt. Mit Erlass vom 27. Januar 2023 hebt zudem das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt seinen Erlass über das Vorgehen der unteren Gesundheitsbehörden bei Absonderungsanordnungen beim Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 einschließlich der Omikron-Variante zum 1. Februar 2023 auf.
Bild: Landrat Christian Tylsch. Foto: Archiv